Minijob 2023

Gesetzliche Regelungen bei geringfügiger BeschäftigungEine geringfügige Beschäftigung bzw. ein Minijob liegt unter der Voraussetzung vor, dass das Arbeitsentgelt einen Höchstbetrag nicht übersteigt (Januar 2019 in Deutschland: monatlich 450 Euro und jährlich 5.400 Euro).

Wie lange der Arbeitnehmer dafür arbeitet, wäre aus gesetzlicher Sicht unerheblich, jedoch wird die Arbeitszeit im Regelfall monatlich 53 Stunden nicht überschreiten. Das wären die 450 Euro geteilt durch den seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohn. Der Arbeitnehmer kann auch weniger arbeiten und dabei pro Stunde mehr verdienen, er muss zudem die 450 Euro nicht ausschöpfen.

Mindestlohn 2023

Nach seiner Einführung im Jahr 2015 wird der Mindestlohn in Deutschland 2019 erstmals von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit einem Minijob.

Achtung! Dies gilt nicht für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern, die in den wenigen Ausnahmebranchen wie der Fleischwirtschaft, der Land-und Forstwirtschaft, der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie dem Gartenbau beschäftigt sind.

In diesen Branchen bleibt es noch beim Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde bis zum 01.01.2018. Von der Mindestlohnregelung ausgenommen bleiben weiterhin Jugendliche unter 18 Jahren und einige andere Berufsgruppen wie Praktikanten, die ein Privatpraktikum absolvieren, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich Tätige.

Wichtiger Hinweis zur geringfügigen BeschäftigungArbeitnehmer die bereits auf 450-Euro-Basis arbeiten und nun Anspruch auf ein höheres Gehalt aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns haben, sollten darauf achten, dass sie durch die Gehaltserhöhung nicht den monatlichen Maximalverdienst von 450 Euro überschreiten. Geringfügig Beschäftigte, die bereits an der Verdienstobergrenze angekommen sind sollten darüber nachdenken, ihre Arbeitszeit zu verkürzen, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Kranken- und Rentenversicherung bei einer geringfügigen Beschäftigung

Rentenversicherung und Krankenversicherung beim MinijobSeit 1. Januar 2013 besteht für alle geringfügig Beschäftigten rentenversicherungspflicht. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich (Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden) als auch für Minijobs in Privathaushalten (haushaltsnahe Dienstleistungen).

Bei geringfügiger Beschäftigung im gewerblichen Bereich und bei Minijobs in Privathaushalten gibt es Unterschiede und Besonderheiten zu beachten.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen!

Arbeitszeit beim Minijob

Arbeitszeit bei geringfügiger BeschäftigungFür die geringfügige Beschäftigung gibt es flexible Arbeitszeitregelungen. Die Minijobzentrale, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer betrachten vorausschauend einen Ein-Jahres-Zeitraum, in welchem durchschnittlich maximal 450 Euro monatlich verdient werden.

Dabei kann in einem Monat etwas mehr, im nächsten weniger gearbeitet und verdient werden. Die Schwankung der Arbeitszeit ist sogar eher der Normalfall, weil geringfügig Beschäftigte oft zur Abdeckung von Arbeitsspitzen eingesetzt werden.

Urlaubsanspruch für geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte haben einen Urlaubsanspruch, der im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit steht. Die rechtliche Grundlage hierfür ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie im § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu finden.

Die Berechnung basiert immer noch auf der 6-Tage-Woche (die bei Einführung des Gesetzes im Jahr 1963 Usus war), hierfür werden mindestens 24 Werktage gewährt. Bei jeder Teilzeitbeschäftigung muss nun die Arbeitszeit gegen den Urlaubsanspruch aufgerechnet werden.

Im Minijob gibt es zusätzlich die Besonderheit, dass das Erscheinen am Arbeitsort als zu berechnender Arbeitstag im Sinne des Urlaubsanspruchs unabhängig von den geleisteten Stunden zählt.

Arbeitgeber werden daher geringfügig Beschäftigte möglichst an wenigen Tagen recht lange einsetzen. Ein Arbeitstag pro Woche würde demnach zu vierteljährlichen Urlaubstagen führen (1 x 24 / 6 = 4), bei drei Arbeitstagen wären es 12 Urlaubstage und so fort.

Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag bei geringfügiger BeschäftigungDer geringfügig Beschäftigte erhält einen Arbeitsvertrag mit den gleichen Regelungen wie für andere Arbeitsverhältnisse auch. Grundlagen für die rechtlichen Regelungen sind neben dem Bundesurlaubsgesetz auch das Entgeltfortzahlungsgesetz (Anspruch im Krankheitsfall) sowie die rechtlichen Regelungen zur Feiertagsvergütung und zum Kündigungsschutz.

Das Mutterschutzgesetz garantiert Frauen im Minijob den gesetzlichen Mutterschutz. Die Haftung des Minijobbers ist bei seinen Tätigkeiten beschränkt, er haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Wer als privater Arbeitgeber einen Minijobber beschäftigt, muss darauf achten, dass er seine Haushaltshilfe für entstehende Schäden kaum haftbar machen kann.

Rentner

Rentner können gern einen Minijob annehmen, jedoch kann das zur Rentenkürzung führen. Diese tritt ein, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird. Der Minijobber und Rentner muss also seinen Rentenversicherungsträger über den Minijob informieren.

Steuern

Die geringfügige Beschäftigung wird entweder pauschal oder individuell besteuert:

  • Pauschalsteuer: Die Pauschalsteuer beträgt 2,0 % vom Arbeitsentgelt bei 5,0 oder 15,0 RV-Beitrag, sonst 20 % (§ 40a Absatz 2 EStG) oder 25 % bei einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung. Weitere Voraussetzungen sind die Beschäftigungsdauer von maximal 18 Tagen hintereinander sowie ein Durchschnittslohn von maximal 62 Euro täglich und höchstens 12 Euro pro Stunde.
  • Individualsteuer: Der Minijobber kann nach Progressionstabelle besteuert werden. Das bietet sich an, wenn mehrere Minijobs (gegebenenfalls Minijob + Vollzeitjob) ausgeübt werden.
  • Steuerermäßigung für Privathaushalte: Minijobber in Privathaushalten werden wie alle anderen Minijobber besteuert, der Arbeitgeber kann aber 20 % seiner Kosten für die geringfügige Beschäftigung geltend machen (§ 35a Absatz 1 EStG). Hierbei gibt es die Obergrenze von 510 Euro jährlich, bei ausschließlicher Kinderbetreuung sind es 4.000 Euro jährlich.